Jahrgänge 5 bis 12 im Distanz-, Jahrgang 13 im Präsenzunterricht

Für die Jahrgänge 5 bis 12 wird der Unterricht nach den Weihnachtsferien im Szenario C beginnen, d.h. es findet kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht statt. Für dieses Distanzlernen gelten die bekannten Regelungen (siehe auch: Hinweise zum Distanzlernen).

Der Unterricht im Abiturjahrgang findet ab dem 11. Januar 2021 als Präsenzunterricht statt, d.h. diese Schüler*innen gehen ganz normal zur Schule. Da die Schule durch das Fernbleiben der übrigen Jahrgangsstufen über ausreichende räumliche Kapazitäten verfügt, kann der ganze Jahrgang beschult werden. Größere Kurse werden aber geteilt und in benachbarten Räumen beschult.

Klassenarbeiten und Klausuren

Leider sind noch nicht alle Klassenarbeiten und Klausuren des 1. Halbjahres geschrieben. Wichtig ist aber, dass für jedes Fach mindestens eine schriftliche Leistung vorliegt. In der Kursstufe sind z.T. sogar zwei Klausuren notwendig.

Für die Jahrgänge 5 bis 10 werden noch zwingend zu schreibende Arbeiten in Form einer Ersatzleistung durchgeführt. Die Lehrer*innen werden in diesen Fällen ihre Klassen über Art und Umfang dieser Ersatzleistung informieren.

Für die Jahrgänge 11 bis 13 werden nach notwendige Klausuren auch tatsächliche als Klausuren geschrieben. D.h., dass Schüler*innen auch der Jahrgänge 11 und 12 für diese Klausuren in die Schule kommen müssen und hier vor Ort schreiben. Anschließend gehen diese Schüler*innen wieder nach Hause.

Notgruppen zur Betreuung von Kinder (Klasse 5 und 6)

Für Schüler*innen der Jahrgänge 5 und 6 wird auch weiterhin eine Notbetreuung in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr angeboten.

In Frage kommt die Notbetreuung für Schüler*innen, deren Erziehungsberechtigte zu folgenden Personenkreisen gehören:

  • Beschäftigte in sogenannten „kritischen Infrastrukturen“, etwa aus dem medizinischen oder pflegerischen Bereich, der Polizei, Rettungsdiensten oder den zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen nötigen Bereichen.
  • Kinder von Erziehungsberechtigten, die in einem „Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse“ tätig sind, etwa in den Bereichen Energieversorgung, Ernährung und Hygiene, Telekommunikation, Finanzen Transport und Verkehr.
  • Härtefälle, die ansonsten etwa von Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall bedroht sind.

Vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sind sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Die Notwendigkeit ist ggf. durch Nachweise glaubhaft zu machen.

Sollten Sie eine Notbetreuung für Ihr Kind benötigen, melden Sie es bitte jeweils spätestens am Vortag bis 12.00 Uhr im Sekretariat unter 0 59 21 / 96 27 00 an.

Herzliche Grüße
Andreas Langlet